Allgemeine Geschäftsbedingungen von ZipSound

I. Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich und anwendbares Recht

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehungen mit den Kunden von ZipSound im Bereich Vermietung, Verkauf, Werkleistungund Service. Hiervon abweichende Allgemeine Vertragsbedingungen der Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Individualregelungengehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Geschäftsbedingungen  gelten auch bei späteren Vertragsabschlüssen mit ihren Kunden, auch wenn auf ihre AGB nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.

II. Miete

§ 2

Vermietung

Mietgegenstand und Mietzeit sind im Lieferschein verbindlich festgelegt.ZipSound behält sich vor, den Mietgegenstand durch gleichwertiges Equipment zu ersetzen, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen und die Ersetzung deshalb für den Kunden unzumutbar ist. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig und muss rechtzeitig vor Beendigung der Mietzeit vereinbart werden. Eine mündliche Vereinbarung bedarf der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch ZipSound. Da ZipSound hochwertige Veranstaltungstechnik vermietet, sind zum Schutz der Mietobjekte (hinfort Equipment) und zur Gewährleistung ihrer Funktionstüchtigkeit sämtliche Einzelheiten der konkreten Einsatzbedingungen vom Kunden vor Vertragsabschluss schriftlich mitzuteilen. Ist eine Verwendung des Equipments mit anderen Gerätschaften vorgesehen, ist hierauf ausdrücklich vom Kunden hinzuweisen. Nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Besonderheiten fallen in die Risikosphäre des Kunden. Das Equipment darf nur zu dem im Lieferschein genannten Zweck verwendet werden. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der ZipLight GmbH darf der Kunde das Equipment nicht an einen anderen Ort verbringen oder nutzen oder Dritten überlassen.

§ 3

Übergabe, Abholung und Versendung des Equipments

Das Equipment wird grundsätzlich am Sitz von ZipSound übergeben (Erfüllungsort). Lediglich aufgrund gesonderter Vereinbarung in Textform wird das Equipmentauf Kosten und Gefahr des Kunden versendet. In diesem Fall ist ZipSound berechtigt, auf Kosten des Kunden eine angemessene Transportversicherungabzuschließen. Die Abholung hat zu dem im Lieferschein vereinbarten Zeitpunkt zu erfolgen. Holt der Kunde das Equipment zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht ab, befindet er sich in Annahmeverzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufforderung der ZipLight GmbH zur Abholung bedarf. Das Equipment ist bei der Übergabe durch ZipLight GmbH am Übergabeort vom Kunden unverzüglich zu untersuchen, und etwaige Mängel sind auf dem Mietschein schriftlich festzuhalten. Erhebt der Kunde keine Einwände gegen den Zustand des Equipments, gilt das Equipment als in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Rechte des Kunden wegen einer Mangelhaftigkeit sind dann, soweit die Mängel nicht nachweislich nachträglich auftreten, ausgeschlossen.

§ 4

Vorauszahlung und Kaution

Die Mietsache wird dem Kunden nur gegen Vorauszahlung des im Lieferschein vereinbarten Mietzins und gegen Hinterlegung einer Kaution, die von ZipLight GmbH nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Wertes des Mietgegenstandes festgelegt wird, übergeben. Die Kaution wird bei vertragsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes in voller Höhe zurückgezahlt. ZipLight GmbH ist berechtigt, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche gegen die Kaution zu verrechnen.

§ 5

Kündigung

Das Equipment wird grundsätzlich nur für eine bestimmte Vertragsdauer überlassen. Eine ordentliche Kündigung des befristeten Mietvertrages seitens des Kunden ist deshalb ausgeschlossen. ZipLight GmbH kann eine ordentliche Kündigung nur wegen Eigenbedarfs aussprechen und zwar auch vor Beginn der vereinbarten Mietzeit. Die Kündigungsfristen richten sich dann nach § 580 a Abs.3 BGB. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. ZipLight GmbH kann den Mietvertrag insbesondere dann aus wichtigem Grund kündigen, wenn

a. der Kunde den Mietzins nicht oder zu einem großen Teil nicht fristgerecht zahlt;

b. der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät;

c. der Kunde das Equipment an einem anderen als den vereinbarten Ort verbringt oder nutzt;

d. der Kunde das Equipment ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters Dritten überlässt;

e. der Kunde das Equipment unsachgemäß behandelt; oder

f. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder sonstige Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Kunde seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommen wird. Wird der Mietvertrag - gleich aus welchem Grund und durch welche Partei – fristlos gekündigt, hat der Kunde die Mietsache unverzüglich der ZipLight GmbH zurückzugeben.

§ 6

Rückgabe

Die Rückgabe hat am Sitz der ZipLight GmbH zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erfolgt die Rückgabe nicht am Sitz der ZipLight GmbH, hat der Kunde die durch die Rückgabe an dem anderen Ort der ZipLight GmbH entstehenden Mehrkosten zu tragen.§ 545 BGB ist unanwendbar. Der Kunde hat das Equipment der ZipLight GmbH in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand des Equipments bei Übergabe unter Berücksichtigung der durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung entspricht. Die Rückgabe des Equipments hat einschließlich der Transportverpackung, etwaiger Anleitung, Anschlusskabel und sonstigem Zubehör zu erfolgen. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur vollständigen Rückgabe innerhalb der vereinbarten Mietzeit nicht nach, zahlt er bis zur Rückgabe eine zeitanteilige Nutzungsentschädigung entsprechend der jeweils gültigen Preisliste der ZipLight GmbH ohne Berücksichtigung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen. Ferner verwirkt der Kunde für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe eine Vertragsstrafe in Höhe von 25 % des vereinbarten Mietpreises des verspätet zurückgegebenen Equipments. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass ZipLight GmbH kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche der ZipLight GmbH sind nicht ausgeschlossen.

§ 7

Mietzins

Die Höhe des Mietzinses ist im Mietschein festgelegt. ZipLight GmbH ist berechtigt, die Verlängerung der Mietzeit von einer Mietvorauszahlung abhängig zu machen.Hat der Kunde das Equipment vorbestellt, und holt er das Equipment nicht ab, entfällt nicht seine Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses. ZipLight GmbH ist berechtigt, das Equipment vier Stunden nach Beginn der vereinbarten Mietzeit an Dritte zu vermieten. Der durch die anderweitige Vermietung erzielte Mietzins wird auf die Zahlungsverpflichtung des Kunden angerechnet.

§ 8

Besondere Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, das gemietete Equipment vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für Wartung und Pflege des Equipments Sorge zu tragen. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmungder ZipLight GmbH Veränderungen des Equipments, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von ZipLight GmbH oder vom Hersteller angebracht wurden, zu entfernen. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Zustimmung der ZipLight GmbH einem Dritten keinerlei Rechte an dem Equipment einräumen, noch darf er Rechte aus diesem Vertrag Dritten übertragen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Equipment geltend machen, hat der Kunde der ZipLight GmbH dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum der ZipLight GmbH hinzuweisen. Der Kunde trägt die Kosten für die während der Dauer der Mietzeit anfallenden notwendigen Reparaturen mit Ausnahme der Reparaturen, die infolge normaler Abnutzung erforderlich sind. Reparaturen dürfen ausschließlich durch ZipLight GmbH durchgeführt werden, es sei denn, ZipLight GmbH gestattet dem Kunden die Reparatur schriftlich. Muss das Equipment während der Mietdauer repariert werden, trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass die Reparatur infolge normaler Abnutzung notwendig ist. Zeigt sich bei der Inbetriebnahme oder während des Betriebes des Equipments ein Mangel, muss der Kunde unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels diesen der ZipLight GmbH in Textform mitteilen. Erfolgt keine unverzügliche Mangelanzeige, verliert der Kunde alle sich aus der Mangelhaftigkeit etwa ergebenden Rechte. Bei rechtzeitiger Mangelanzeige steht es ZipLight GmbH frei, das Equipment zu reparieren oder zu ersetzen.

§ 9

Haftung

Der Kunde haftet für jedwede schuldhafte Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Equipments während der Mietzeit, gleichgültig, ob die Beschädigung durch den Kunden selbst, durch seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder durch Dritte erfolgt. Der Kunde steht dafür ein, dass die Mietsache nur entsprechend den gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie den TÜV- und DIN-Vorschriften verwendet wird. Gibt der Kunde das Equipment nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurück, so haftet er für die Dauer der Reparatur auch für den Mietzinsausfall der ZipLight GmbH. Dieser beträgt pauschal 50 % des während der Dauer der Reparatur zu erzielenden Mietzinses entsprechend dem mit dem Kunden vereinbarten Mietzins, jedoch ohne Berücksichtigung von Rabatten und sonstigen Preisnachlässen. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis vorbehalten, dass der ZipLight GmbH kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 10

Besichtigungsrechte und Untersuchung des Equipments durch ZipLight GmbH ZipLight GmbH ist berechtigt, das vermietete Equipment jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Kunden zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, ZipLight GmbH die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt ZipLight GmbH.

III. Verkauf, Service und Dienstleistungen

§ 11

Angebote und Vertragsabschluss

Die Angebote der ZipLight GmbH sind freibleibend, dass heißt, sie gelten nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes an ZipLight GmbH durch den Kunden. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn ZipLight GmbH dem Angebot des Kunden nicht innerhalb von zwei Werktagen in Textform widerspricht. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung der ZipLight GmbH in Textform maßgebend. Im Fall einer Leistung durch ZipLight GmbH ohne vorherige Auftragsbestätigung gelten die mit der Leistung übermittelten Unterlagen (Rechnung, Lieferschein) als Auftragsbestätigung.

§ 12

Lieferung und Leistung

Nur bei dem Datum nach bestimmbaren Lieferfristen und -terminen gerät ZipLight GmbH ohne Mahnung in Verzug. Im Übrigen kann der Kunde ZipLight GmbH nach Ablauf von Lieferfristen und -terminen eine angemessene Frist zur Leistung setzen, die mindestens eine Woche betragen muss. Erst mit Ablauf dieser Frist gerät ZipLight GmbH in Verzug. Hat der Kunde Änderungswünsche, beginnen Fristen und Termine erst mit dem Zugang der schriftlichen Bestätigung der Auftragsänderungen durch ZipLight GmbH. In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen Ereignissen, die ZipLight GmbH nicht zu vertreten hat und die ZipLight GmbH eine Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen sowie die Nichtlieferung, nicht richtige oder verspätete Lieferung oder Leistung seitens der Zulieferer derZipLight GmbH (rechtzeitige Beauftragung derselben vorausgesetzt), entbindet sich ZipLight GmbH von den Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag. Soweit Leistungshindernisse nur vorübergehender Natur sind, wird ZipLight GmbH sich nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Soweit dem Kunden die Verzögerung nicht zumutbar ist, er insbesondere aufgrund der Verzögerung kein Interesse mehr an der Leistung hat, ist der Kunde im Hinblick auf die noch nicht erbrachten Leistungen zum Vertragsrücktritt berechtigt; sind Teilleistungen dem Kunden nicht zumutbar, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Der Rücktritt muss spätestens vier Wochen nach Kenntnis des Kunden vom Leistungshindernis erklärt werden. Der Rücktritt kann nicht mehr erklärt werden, wenn dem Kunden eine Erklärung über die erneute Leistungsfähigkeit der ZipLight GmbH zugegangen ist. Lieferfristen und- Termine verlängern sich um den Zeitraum, in welchem der Kunde seinen Verpflichtungen ZipLight GmbH gegenüber nicht nachkommt. Die Rechte der ZipLight GmbH aus dem Verzug des Kunden bleiben hiervon unberührt. ZipLight GmbH ist zu Teillieferungen und- Leistungen berechtigt, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen. Ein Versand der Waren erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden. Der Versand der Ware erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht mit der Absendung ab Auslieferungslager (Übergabe der Ware an die Transportperson) auf den Kunden über, sofern ein Gefahrübergang nicht bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft erfolgt. Versandkosten einschließlich der Verpackungskosten trägt der Kunde. Auf seinen Wunsch und seine Kosten kann die Ware gegen Transportschäden und sonstige Risiken versichert werden. Sofern eine bestimmte Versandart nicht ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt der Transport in handelsüblicher Form und Verpackung.

§ 13

Abnahmepflicht des Kunden

Der Kunde ist zur unverzüglichen Abnahme von Lieferungen und Entgegennahme von Leistungen verpflichtet, sobald seitens der ZipLight GmbH Erfüllungsbereitschaft besteht. Verzögert sich die Versendung von Waren aus Gründen, die beim Kunden liegen, so erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht ab, kann ZipLight GmbH ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. ZipLight GmbH  ist berechtigt, den vorgenannten Schadenersatz zu pauschalieren oder aber den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen. Der pauschale Schadenersatz beträgt bei Kaufverträgen 20 %, bei Dienstleistungsverträgen 50 % und bei Werkverträgen 50 % der mit ZipLight GmbH vereinbarten Vergütung. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis gestattet, dass TSE AG nur ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist.

§ 14

Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt sämtliche notwendigen Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen durch ZipLight GmbH zur Verfügung. Insbesondere informiert der Kunde über Anfahrtswege, Eigenheiten der Veranstaltung oder Produktion (Open-Air, geschlossene Veranstaltung, besondere Risiken) sowie alle technischen Anforderungen und Voraussetzungen. Der Kunde steht dafür ein, dass die notwendigen Energieanschlüsse entsprechend der von ZipLight GmbH vorgegebenen Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur Verfügung stehen. Der Kunde stellt einen sicheren Zugang für die Mitarbeiter der ZipLight GmbH zum Veranstaltungs- / Produktionsort sicher und garantiert die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften. Für die gesamte Dauer des Vertrages stellt der Kunde einen Organisationsleiter zur Verfügung, der als Ansprechpartner fungiert und entscheidungsbefugt ist. Die Sicherung des von ZipLight GmbH zur Verfügung gestellten Equipments – gleichgültig, ob im Rahmen von Miet-, Dienst- oder Werkverträgen - obliegt dem Kunden. Er stellt das notwendige Sicherungspersonal einschließlich erforderlicher Nachtwachen. Der Kunde stellt das vereinbarte Hilfspersonal für Auf- und Abbau. Pro fehlendem Auf- beziehungsweise zahlt der Kunde an ZipLight GmbH die dadurch entstehenden Zusatzkosten, mindestens einen Nettobetrag in Höhe von 100,00 € sowohl für Auf- als auch für Abbau pro fehlendem Helfer. Das von ZipLight GmbH gestellte Personal ist vom Kunden zu verpflegen. Bei auswärtigen Produktionen hat der Kunde auf seine Kosten darüber hinaus für angemessene Unterkunft des Personals Sorge zu tragen. Erfolgt keine Verpflegung des Personals, steht ZipLight GmbH das Recht zu, eine Verpflegungspauschale in Höhe von 40,00 € netto pro Person pro Tag zusätzlich zu berechnen. Die Haftungsregelung in § 9 gilt auch dann, wenn ZipLight GmbH eigenes Personal bereitstellt. Wird dessen Anweisungen nicht Folge geleistet und entstehen infolgedessen Schäden, haftet der Kunde gemäß § 9 dieser Bedingungen.

§ 15

Preise, Zahlung

Soweit nicht ausdrücklich anderes angegeben ist, sind die Preise der ZipLight GmbH Nettopreise. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen, insbesondere aufgrund von Änderungswünschen des Kunden, werden gesondert berechnet. Maßgeblich für die Vergütung sind die am Tag der Ausstellung der Auftragsbestätigung (Datum) gültigen Preise. Sollten zwischen dem Datum der Auftragsbestätigung und der Lieferung, beziehungsweise dem Beginn der Leistung, mehr als vier Monate liegen, ist ZipLight GmbH berechtigt, dann seine gültigen Preise zu berechnen. Rechnungen der ZipLight GmbH sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. ZipLight GmbH ist berechtigt, Teilleistungen und Teillieferungen gesondert abzurechnen. Zahlungen haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Bei Überweisungen ist die Gutschrift auf dem Geschäftskonto der ZipLight GmbH für die Rechtzeitigkeit maßgeblich. Bei Vertragsvolumina über 5.000,00 € netto ist ZipLight GmbH berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von bis zu 100 % zu verlangen. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, vor Eingang der Anzahlung Leistungen zu erbringen oder auch nur leistungsvorbereitende Maßnahmen zu treffen. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest oder Zahlungseinstellung des Kunden kann ZipLight GmbH sofortige Zahlung ihrer Gesamtforderung - ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit - verlangen. Das gilt auch, wenn begründete oder ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen und zwar auch dann, wenn die Gründe für diese Zweifel bereits bei Vertragsabschluss vorlagen, ZipLight GmbH jedoch weder bekannt waren noch bekannt sein mussten. Darüber hinaus steht ZipLight GmbH ein Leistungsverweigerungsrecht solange zu, bis die genannten Gründe nicht mehr vorliegen oder der Kunde Sicherheit in Höhe der Gesamtforderung geleistet hat. Die gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechte und sonstigen Rechte bleiben daneben bestehen.

§ 16

Aufrechnung und Zurückbehaltung

Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen. Im Übrigen sind sie ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen kann der Kunde nur erklären, sofern diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 17

Eigentumsvorbehalt

An allen von ZipLight GmbH gelieferten Waren einschließlich von ZipLight GmbH im Rahmen von Werkverträgen dem Kunden überlassener Sachen (Vorbehaltsware) besteht zu Gunsten der ZipLight GmbH ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden oder später entstehenden Forderungen – gleich, aus welchem Rechtsgrund sie resultieren. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltswaren zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Eingriffe in die Rechtsposition der ZipLight GmbH - insbesondere Pfändungen der Vorbehaltsware - hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten gehen zu seinen Lasten. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Vertragspartnern gegenüber zu gleichen Bedingungen einen Eigentumsvorbehalt geltend zu machen, wenn er den Kaufpreis stundet. Anderenfalls ist er zur Weiterveräußerung nicht berechtigt. Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund in Bezug auf die Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherheitshalberan ZipLight GmbH ab. Die abgetretenen Ansprüche dienen im selben Umfang wie die Vorbehaltsware zu Sicherheit der ZipLight GmbH. Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass ihm daraus zustehenden Forderungen auf ZipLight GmbH übergehen. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an ZipLight GmbH abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ZipLight GmbH nicht nach, wird er auf ihre Aufforderung hin die Abtretung unverzüglich offen legen und seinen jeweiligen Vertragspartner darauf hinweisen, dass Zahlungen auf seine Forderungen mit befreiender Wirkung nur noch an ZipLight GmbH geleistet werden können. Ein Widerruf ist auch zulässig, wenn der Kunde ZipLight GmbH vereinbarte Sicherheiten nicht gewährt. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Eigentumsvorbehalt der ZipLight GmbH unterliegenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert, erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Unterfallen an ZipLight GmbH abgetretene Forderungen einer Kontokorrentabrede, tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach Forderung der ZipLight GmbH entsprechenden Teil des Saldos, einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent, an ZipLight GmbH ab. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für ZipLight GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für ZipLight GmbH. Erlischt ihr Eigentum durch Verbindung, so dass sie wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwirbt ZipLight GmbH an der einheitlichen Sache, auch wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von ZipLight GmbH gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sache im Zeitpunkt der Verbindung. Der Kunde verwahrt das Miteigentum der ZipLight GmbH unentgeltlich. Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen über die Vorbehaltsware entsprechend. Übersteigen die der ZipLight GmbH gewährten Sicherheiten den Wert ihrer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, wird ZipLight GmbH auf Verlangen des Kunden unverzüglich nach ihrer Wahl Sicherheiten in Höhe des 20 % übersteigenden Betrages freigeben. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist ZipLight GmbH berechtigt, die Abtretung von Herausgabeansprüchen gegenüber Dritten zu verlangen, ohne gleichzeitig Nachfristen setzen oder ein Rücktrittsrecht ausüben zu müssen. Verlangt ZipLight GmbH die Herausgabe der Vorbehaltsware, erfolgt diese auf Kosten des Kunden.

§ 18

Rechte des Kunden bei Mängeln

Waren hat der Kunde unverzüglich nach Übergabe sorgfältig zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Ist der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar, hat die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu erfolgen. Dies gilt auch, wenn zuvor Muster oder Proben übersandt worden sind. Bei Mängeln hat der Kunde nach freier Wahl der ZipLight GmbH zunächst nur Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz. Erst wenn Nachbesserung oder Ersatz zweifach fehlschlagen, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Stehen dem Kunden wegen mangelhafter Waren oder Leistungen oder wegen Nicheinhaltens einer Garantie Schadenersatzansprüche gegen ZipLight GmbH zu, haftet ZipLight GmbH nur gemäß § 23 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für Mangelfolgeschäden haftet ZipLight GmbH nur bei Nichteinhalten einer Garantie und nur insoweit, als die Garantie gerade das Ziel verfolgte, den Kunden vor dem eingetretenen Schaden zu schützen. Insoweit haftet ZipLight GmbH nur für den typischen, vorhersehbaren Schaden. Bei gebrauchten Sachen bestehen keine Rechte des Kunden bei Mängeln, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist. Die Rechte des Kunden bei Mängeln verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem die gesetzlichen Gewährleistungsfristen beginnen.

IV. Werkleistungen

Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen unter III, die auch für die Werkleistungen der ZipLight GmbH maßgeblich sind, gelten für von ZipLight GmbH erbrachte Werkleistungen die nachfolgenden Regelungen.

§ 19

Änderungsvorbehalt

ZipLight GmbH behält sich vor, im Rahmen von Werkleistungen anderes als das mit dem Kunden vereinbarte Equipment zu verwenden, sofern dem nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen und deshalb die Verwendung anderen Equipments für den Kunden unzumutbar ist.

§ 20

Kundenunterlagen

ZipLight GmbH ist nicht verpflichtet, die ihr für die Ausführung ihrer Leistungen übergebenen Pläne, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen - auch die von Fachingenieuren gefertigten Unterlagen - auf ihre technische Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen. Offensichtliche Fehler wird ZipLight GmbH ihren Kunden jedoch anzeigen.Die zu einem Auftrag gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maßangaben, die nicht von ZipLight GmbH gefertigt worden sind, sind Eigentum ihrer Kunden. ZipLight GmbH wird sie nur auf Anforderung ihrer Kunden zurückgeben, anderenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist entsorgen. ZipLight GmbH ist berechtigt, zu Dokumentationszwecken Kopien dieser Unterlagen zu fertigen und einzubehalten.

§ 21

Abnahme

Die Abnahmen der Leistungen der ZipLight GmbH erfolgen grundsätzlich förmlich unter Anfertigung eines Abnahmeprotokolls in Gegenwart des Kunden oder seines Vertreters und eines von uns bevollmächtigten Mitarbeiters. Erscheint der Kunde oder sein Bevollmächtigter zum vereinbarten Abnahmetermin nicht, kann die Abnahme gleichwohl durchgeführt werden. Ein dabei etwa gefertigtes Protokoll ist auch ohne die Mitwirkung des Kunden verbindlich. Die förmliche Abnahme kann durch vorherige Teilabnahmen, technische Abnahmen, Schlusszahlungen oder Entgegennahme oder Nutzung von Leistungen durch den Kunden ersetzt werden. Eine fiktive Abnahme ist möglich, der Kunde ist hierauf jedoch gesondert in Textform hinzuweisen.

§ 22

Sicherheitseinbehalt

Ein Sicherheitseinbehalt ist ausgeschlossen.

V. Allgemeine Bestimmungen für alle Betriebsbereiche

§ 23

Haftung

Der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen eines Mangels von verkauften oder hergestellten Sachen wird ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn ZipLight GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der ZipLight GmbH beruhen. Einer Pflichtverletzung der ZipLight GmbH steht der eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Für alle übrigen Haftungsansprüche der ZipLight GmbH gilt: ZipLight GmbH haftet unbeschränkt bei der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Unmöglichkeit und der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet ZipLight GmbH auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann jedoch beschränkt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, Im Übrigen haftet ZipLight GmbH nicht. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch für die Organe und Erfüllungsgehilfen der ZipLight GmbH.

§ 24

Kundendaten

ZipLight GmbH speichert die Daten des Kunden (§ 26 Bundesdatenschutzgesetz).

§ 25

Schlußbestimmungen

Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Rechtsbeziehungen der ZipLight GmbH zu ihren Kunden ist ausschließlich das deutsche Recht anwendbar mit Ausnahme des Übereinkommens der UN vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf - CISG-"Wiener Kaufrecht" - und die einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EKG/EAG). Erfüllungsort und Gerichtsstand sind der Sitz der ZipLight GmbH. Mündliche Nebenabreden sind nur bei Bestätigung in Textform wirksam. Dies

gilt auch für ein Abweichen vom Textformerfordernis.

Stand: 01.01.2004